Grenzertragsstandorte - Standortanforderung:
- Landwirtschaftliche Grenzertragsböden mit ausreichender Wasserversorgung (600 mm im Jahresdurchschnitt, davon 300 mm in der Vegetationsperiode) ohne lang anhaltende Staunässe, mindestens 5 ha groß
- Ehemalige Stillegungsflächen
- Rekultivierungsflächen
- Flächennutzung bei Betriebsumstellung
- Extensive Bewirtschaftung: Die langjährige Bewirtschaftung benötigt nur eine einmalige Pflanzung, ermöglicht jedoch mehrere Nutzungen.
Flächenprofil für die Anlage von Energieholzanlagen
Wenn die Fläche geeignet ist für eine Energieholzanlage, dann müssen die folgenden Kriterien weitgehend erfüllt sein. Die aufgeführte Reihenfolge stellt gleichzeitig eine Gewichtung der Informationen dar:
- Flächengröße
≥ 5 ha, je größer desto besser
- durchschnittlicher Jahresniederschlag
mindestens 600 mm
- durchschnittlicher Niederschlag in der Vegetationsperiode
mindestens 300 mm
- Grundwassertiefe
< 5m, optimale Grundwassertiefe ca. 2 m
keine Staunässe
- Bodenwasserhaushalt
Boden sollte nicht zur Austrocknung neigen bzw. ein zu leichtes Versickern von Niederschlägen ermöglichen
- durchnittliche Jahrestemperatur
≥ 9°C
- durchschnittliche Temperatur in der Vegetationsperiode
≥ 13°C
- Länge der Vegetationsperiode
6 – 7 Monate
- Naturschutzrechtliche Einschränkung
jegliche Einschränkung durch die nachfolgenden Punkte a-f, stellen ein Ausschluss- Kriterium für eine Energieholzanlagen dar
a. Umbruchverbot
b. Landschaftsschutzgebiet (LSG)
c. Naturschutzgebiet (NSG)
d. geschütztes Biotop
e. Vogelschutzgebiet (SPA)
f. Flora-Fauna-Habitat Gebiet (FFH)
- Bevorzugte Vornutzung
a. Landwirtschaft
b. Truppenübungsplatz
- Relief (Maschinenbefahrbarkeit der Flächen)
a. max. 30 % Hangneigung für maschinelle Ernte mit Mähhäcksler
b. bei stärkerer Hangneigung ergeben sich längere Umtriebszeiten, hier keine Einschränkung bei der Hangneigung
- Infrastruktur
Flächenzugang mit Maschinen sowie öffentliche Straßenanbindung sollten vorhanden sein
- Bodenart
Keine besonderen Anforderungen an Bodenart erforderlich
- Bodengüte
Keine besonderen Anforderungen an Bodengüte erforderlich