Hilfsnavigation:

Logo P&P Baumschulen



Standortnavigation: Sie sind hier




PDFSeite weiterempfehlenTipps und Hilfe zur Bedienung dieser WebseiteLoginKontakt, Ansprechpartner, InfotelefonSuche

Landwirtschaftliche Flächen für Energieholz

Grenzertragsstandorte - Standortanforderung:

  • Landwirtschaftliche Grenzertragsböden mit ausreichender Wasserversorgung (600 mm im Jahresdurchschnitt, davon 300 mm in der Vegetationsperiode) ohne lang anhaltende Staunässe, mindestens 5 ha groß
  • Ehemalige Stillegungsflächen
  • Rekultivierungsflächen
  • Flächennutzung bei Betriebsumstellung
  • Extensive Bewirtschaftung: Die langjährige Bewirtschaftung benötigt nur eine einmalige Pflanzung, ermöglicht jedoch mehrere Nutzungen.

Flächenprofil für die Anlage von Energieholzanlagen  

Wenn die Fläche geeignet ist für eine Energieholzanlage, dann müssen die folgenden Kriterien weitgehend erfüllt sein. Die aufgeführte Reihenfolge stellt gleichzeitig eine Gewichtung der Informationen dar:

  1. Flächengröße
    ≥ 5 ha, je größer desto besser

  2. durchschnittlicher Jahresniederschlag
    mindestens 600 mm

  3. durchschnittlicher Niederschlag in der Vegetationsperiode
    mindestens 300 mm

  4. Grundwassertiefe
    < 5m, optimale Grundwassertiefe ca. 2 m
    keine Staunässe

  5. Bodenwasserhaushalt
    Boden sollte nicht zur Austrocknung neigen bzw. ein zu leichtes Versickern von Niederschlägen ermöglichen

  6. durchnittliche Jahrestemperatur
    ≥ 9°C

  7. durchschnittliche Temperatur in der Vegetationsperiode
    ≥ 13°C

  8. Länge der Vegetationsperiode
    6 – 7 Monate

  9. Naturschutzrechtliche Einschränkung
    jegliche Einschränkung durch die nachfolgenden Punkte a-f, stellen ein Ausschluss- Kriterium für eine Energieholzanlagen dar
    a. Umbruchverbot
    b. Landschaftsschutzgebiet (LSG)
    c. Naturschutzgebiet (NSG)
    d. geschütztes Biotop
    e. Vogelschutzgebiet (SPA)
    f. Flora-Fauna-Habitat Gebiet (FFH)

  10. Bevorzugte Vornutzung
    a. Landwirtschaft
    b. Truppenübungsplatz

  11. Relief (Maschinenbefahrbarkeit der Flächen)
    a. max. 30 % Hangneigung für maschinelle Ernte mit Mähhäcksler
    b. bei stärkerer Hangneigung ergeben sich längere Umtriebszeiten, hier keine Einschränkung bei der Hangneigung

  12. Infrastruktur
    Flächenzugang mit Maschinen sowie öffentliche Straßenanbindung sollten vorhanden sein

  13. Bodenart
    Keine besonderen Anforderungen an Bodenart erforderlich

  14. Bodengüte
    Keine besonderen Anforderungen an Bodengüte erforderlich